habe er doch der Berufungsbeklagten 1 ein Wohnrecht einräumen bzw. die Liegenschaft vermieten wollen. Zudem würden sich der Berufungskläger und seine Ehefrau aufgrund der überwiegend ausserbetrieblichen Tätigkeiten eine Wohnung ausserhalb der Landwirtschaftszone leisten können (act. B8, Rz. 15). Der Bedarf an ein Stöckli könne zudem nicht als Einzelkriterium unter die "persönlichen Verhältnisse" gemäss Art. 20 Abs. 2 BGBB subsumiert werden.