2.3.5.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten vor dem Obergericht Nach Ansicht der Berufungsbeklagten sei es nicht ersichtlich, weshalb bei einer bereits gesicherten Betriebsnachfolge ein Stöckli für die Betriebsnachfolge erforderlich sein soll. Nach Angaben des Berufungsklägers bewirtschafte der Sohn seit 2017 das landwirtschaftliche Gewerbe, obwohl der Berufungskläger nicht in einem Stöckli wohne. Das Stöckli sei demnach für eine Betriebsnachfolge gerade nicht relevant (act. B8, Rz. 12). Zudem benötige der Berufungskläger gar kein Stöckli; habe er doch der Berufungsbeklagten 1 ein Wohnrecht einräumen bzw. die Liegenschaft vermieten wollen.