In Zusammenhang mit der Vergrösserung des Betriebs bringt der Berufungskläger ausserdem vor, dass der Betrieb Anspruch auf eine zweite Betriebsleiterwohnung habe, da ein solch grosser Betrieb nicht von einem Betriebsleiterpaar allein bewirtschaftet werden könne (act. B21/Rz. 7).