Zudem bringt der Berufungskläger vor, dass nur Wohnraum, der nicht betriebsnotwendig sei, vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden könne. Daraus folge, dass der heute im Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 0001 bestehende landwirtschaftlich genutzte Wohnraum verloren zu gehen drohe, wenn dieser nicht als Stöckli genutzt werde. Da der Berufungsbeklagte 8 in den nächsten 20 Jahren wohl keinen Bedarf an ein Stöckli habe, sei zu befürchten, dass er das Wohnhaus abparzellieren lassen werde (act. B1, Rz. 49).