Der Berufungskläger kritisiert weiter, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz ausreichend belegt sei, dass seine Liegenschaft für die Erstellung eines Stöcklis zu klein sei und er für den Bau eines Stöcklis keine Baubewilligung erhalten werde. Die Vorinstanz hätte dafür zumindest den beantragten Augenschein durchführen müssen. Mit dem Verzicht Seite 34 auf den Augenschein habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. B1, Rz. 47).