Es wäre stossend, wenn der Berufungsbeklagte 8 über so viel zusätzlichen Wohnraum ohne Bedarf dafür verfügen würde. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es ihm bei der Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 im Wesentlichen nicht um eine Vergrösserung seines Betriebs gehe, sondern um die Sicherung eines Stöcklis sowie um die Sicherung der Zufahrt zu seinem Betriebszentrum mit Stallungen (act. B1, Rz. 46).