Die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass der Berufungsbeklagte 8 keinen Bedarf an eine weitere Stöckliwohnung habe. Mit der Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 an den Berufungsbeklagten 8 verfüge dieser nun über insgesamt zwei Wohnungen, wobei er zudem die Möglichkeit habe, eine weitere Wohnung im Wohnhaus des Grundstücks Nr. 0003 einzubauen. Es wäre stossend, wenn der Berufungsbeklagte 8 über so viel zusätzlichen Wohnraum ohne Bedarf dafür verfügen würde.