Müsste der Berufungskläger auf seinem Betrieb ein neues Stöckli bauen, würde dies im Widerspruch zum Grundsatz der Raumplanung stehen, dass mit Landwirtschaftsland haushälterisch umgegangen werden müsse (act. B1, Rz. 46). Es sei ausserdem erstellt, dass im Wohnhaus des Berufungsbeklagten 8 für die abtretende Generation Platz vorhanden sei. Die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass der Berufungsbeklagte 8 keinen Bedarf an eine weitere Stöckliwohnung habe.