20 Abs. 2 BGBB subsumiert werden. Da die Nachfolgeregelung hoch zu gewichten sei, – vorliegend habe der Berufungskläger die Nachfolge eindeutig geregelt – sei auch der dringende Bedarf an ein Stöckli ausgewiesen und entsprechend zu gewichten. Es sei stossend, wenn die Vorinstanz den ausgewiesenen Bedarf an ein Stöckli negiere und für die persönlichen Verhältnisse allein darauf abstelle, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau auch einer ausserbetrieblichen Tätigkeit nachgehen würden (act. B1, Rz. 44).