2.3.5.3 Vorbringen des Berufungsklägers vor dem Obergericht Der Berufungskläger führt dazu aus, dass er und seine Ehefrau ein Stöckli als Alterswohnung benötigen würden. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass das Argument, ein Erbe würde ein Stöckli als Alterswohnsitz benötigen, kein Kriterium für die Zuweisung darstellen würde. Auch wenn der Bedarf an ein Stöckli nicht im Kommentar des BGBB aufgeführt werde, könne dies unter die persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 20 Abs. 2 BGBB subsumiert werden.