Seite 33 2.3.5.2 Vorinstanzliches Urteil Laut Vorinstanz ist der Bedarf an ein Stöckli kein Zuteilungskriterium; dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem sei nicht ausreichend belegt, dass die Liegenschaft des Berufungsklägers für die Erstellung eines Stöcklis zu klein sei. Es sei nicht belegt, dass der Berufungskläger für den Bau eines Stöcklis keine Baubewilligung erhalten würde (E. 2.3.3.10 des vorinstanzlichen Urteils).