Die Berufungsbeklagten führten dazu aus, dass die Stöckli-Argumentation vorliegend nicht relevant sei. Bei dieser Frage handle es sich um eine Frage der Raumplanung. Zudem besitze der Berufungskläger bereits eine weitere Wohnliegenschaft in […] (Grundstück [...]), die aktuell vermietet werde. Sollte die Stöckli-Argumentation trotzdem greifen, sei diese auch bei ihm relevant. So würde das Wohnhaus auf der Liegenschaft Nr. 0001 auch seinen Alterswohnsitz sichern (act. B4/15, Rz. 31). Zudem sei noch nicht klar, ob und wenn ja von wem, die Liegenschaft [...] im Rahmen der weiteren Erbteilung übernommen werde (act. B3/43, Rz. 25).