2.3.5 Bedarf an ein Stöckli 2.3.5.1 Vorbringen der Parteien vor der Vorinstanz Gemäss Berufungskläger benötigen er und seine Ehefrau ein Stöckli als Alterswohnsitz, damit der Generationenwechsel reibungslos verlaufe. Mit der Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. 0001 sei dies gesichert. Durch die Einräumung eines Wohnrechts sei zudem auch der Alterswohnsitz seiner Mutter, der Ehefrau des Erblassers, gesichert (act. B4/1, Rz. 11d). Bei dem Gebäude auf dem eigenen Grundstück Nr. 0012, Grundbuch G., handle es sich um eine Alphütte, die weder über Strom noch über fliessendes Wasser verfüge (act. B4/23, S. 2).