Indessen erwähnt der Berufungskläger vor Obergericht erstmals den betriebseigenen Wald. Die entsprechenden SAK seien hinzuzuzählen. Weitere Ausführungen dazu macht der Berufungskläger nicht. Diese Behauptung ist demnach vorliegend nicht zu hören, womit die SAK von 2.357 gemäss Betriebsdatenblatt vorliegend zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend benötigt das Gewerbe des Berufungsklägers mehr SAK und ist grösser einzuordnen.