In der Zwischenzeit hat der Berufungskläger seinen Betrieb vergrössert. Die vor dem Kantonsgericht geltend gemachte Vergrösserung des landwirtschaftlichen Gewerbes ist im Gegensatz zur Vorinstanz vorliegend zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4.5 hiervor). Gemäss Bestätigung der Bodenrechtskommission wies das Gewerbe des Berufungsklägers per 25. September 2019 1.927 SAK auf (vgl. act. B4/52.29). Wie bereits erwähnt, findet auch das Betriebsdatenblatt 2022 des Berufungsklägers Eingang ins Verfahren. Das Gewerbe des Berufungsklägers weist mindestens 2.357 SAK auf. Indessen erwähnt der Berufungskläger vor Obergericht erstmals den betriebseigenen Wald.