Gemäss Beschluss der Bodenrechtskommission vom 19. August 2019 benötigt der Berufungsbeklagte 8 für sämtliche eigene und gepachtete Grundstücke 1.615 SAK; ohne das Grundstück Nr. 0001 werden 1.578 SAK benötigt (act. B4/44.18, S. 7). Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht festgestellt, dass der Berufungsbeklagte nur 0.89 SAK für sein Gewerbe benötigt. Die zugepachteten Grundstücke sind vorliegend im Rahmen der persönlichen Verhältnisse ebenfalls massgebend. Ohne das umstrittene Grundstück benötigt der Berufungsbeklagte 1.578 SAK. Der Berufungskläger behauptet ausserdem neu, dass der Berufungsbeklagte 8 seit 2020 zusätzlich 2 ha Land pachte.