Beweiserhebungen dazu erübrigen sich. Im Rahmen der Direktzahlungen ist das Grundstück bei der Abrechnung des Berufungsbeklagten 8 explizit unter dem Titel "Landschaftsqualitätsbeitrag" erwähnt (act. B4/16.13). Damit ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte 8 langjähriger Bewirtschafter des Grundstücks Nr. 0001 ist. Zweifel an der urnichtigen Feststellung durch das Amt für Landwirtschaft bestehen nicht. Ebenfalls festzustellen ist, dass der Berufungskläger seit einigen Jahren die Fläche westlich der [...] (eigenmächtig) bewirtschaftet.