2.3.4.5 Beurteilung Gemäss Flächenverzeichnis und Flächenerhebungen 2003 bis 2018 bewirtschaftet der Berufungsbeklagte 8 das Grundstück Nr. 0001 seit dem Jahr 2003 (act. B4/16.12). Auch die Bodenrechtskommission hält dies mit Beschluss vom 19. August 2019 fest (act. B4/44.18). Inwiefern der Berufungsbeklagte 8 für diese Parzelle dem Erblasser einen Pachtzins bezahlt hat, ist für die Beurteilung der strittigen Frage nicht relevant; denn das Pachtverhältnis an sich ist unstrittig. Beweiserhebungen dazu erübrigen sich.