Gemäss den Berufungsbeklagten habe der Berufungsbeklagte 8 das Gewerbe des Erblassers mit Kaufvertrag vom 17. April 2003 erworben. Die heute im Eigentum des Berufungsbeklagten 8 stehenden Grundstücke GB C. Nr. 0008, Nr. 0003, Nr. 0010 und Seite 31 Nr. 0011 hätten ursprünglich zusammen mit dem Grundstück Nr. 0001 zum Gewerbe des Erblassers gehört (act. B8, Rz. 8).