B8, Rz. 63). Der Berufungskläger lege denn auch nicht dar, inwiefern er die Struktur seines Gewerbes laufend verbessert habe bzw. inwiefern der Erwerb des Miteigentumsanteils der Parzelle Nr. 0007 zu einer Strukturverbesserung des landwirtschaftlichen Gewerbes führe (act. B8, Rz. 67 f.). Auch die beantragte Einholung eines Amtsberichts sei neu. Es werde auch hier nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt seien (act. B8, Rz. 4).