Das Grundstück Nr. 0001 gehört nach Ansicht des Berufungsklägers nicht zum Betrieb des Berufungsbeklagten 8. Die von diesem eingereichten Flächenverzeichnisse/Flächenerhebungen würden nicht der Realität entsprechen. Gleiches gelte für den Beleg der Direktzahlungen. Darauf wiederum beruhe die Feststellung der Bodenrechtskommission. Die Vorinstanz habe die Beweisanträge des Berufungsklägers zu Unrecht abgelehnt (act. B1, Rz 63).