Seite 30 Nr. 0001. So sei auch bereits geltend gemacht worden, dass der Berufungsbeklagte widerrechtlich Direktzahlungen erhalten habe; er habe noch nie einen Pachtzins für den von ihm bewirtschafteten Teil der Parzelle Nr. 0001 bezahlt. Die Auffassung der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte 8 bewirtschafte ohnehin bereits einen grossen Teil des elterlichen Betriebs, könne nicht gefolgt werden. Dies sei für den Zuweisungsanspruch nicht relevant und der Berufungsbeklagte 8 könne daraus keinen besseren Zuweisungsanspruch ableiten (act. B1, Rz. 21 und 36).