Der Betrieb des Berufungsbeklagten 8 verfüge über mindestens 1.615 SAK, da gemäss Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen seien (act. B1, Rz. 61). Gemäss Verfügung vom 19. August 2019 betrage der Anteil des Grundstücks Nr. 0001 am Betrieb des Berufungsbeklagten 8 denn auch nur 0.037 SAK. So würde die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 an den Berufungskläger für den Familienbetrieb des Berufungsbeklagten 8 keine Schwächung bedeuten oder in seiner Existenz bedrohen (act. B1, Rz. 62).