Weiter moniert der Berufungskläger, die Vorinstanz habe zur Grösse der landwirtschaftlichen Gewerbe lediglich festgestellt, dass das Gewerbe des Berufungsklägers mit 1.67 SAK grösser sei als jenes des Berufungsbeklagten 8 mit 0.89 SAK und der Berufungsbeklagte 8 zu Existenzsicherung mehr auf das Grundstück Nr. 0001 angewiesen sei. Dies werde vorliegend bestritten. Die Vorinstanz hätte beim Vergleich der beiden landwirtschaftlichen Gewerbe deren tatsächliche Grösse berücksichtigen müssen. Der Betrieb des Berufungsbeklagten 8 verfüge über mindestens 1.615 SAK, da gemäss Art. 7 Abs. 4 Bst.