2.3.4.2 Vorinstanzliches Urteil Wie erwähnt liess die Vorinstanz die Noven betreffend Vergrösserung des Betriebs des Berufungsklägers nicht zu. So hielt sie einzig fest, dass das Gewerbe des Berufungsklägers mit 1.67 SAK grösser als jenes des Berufungsbeklagten 8 mit 0.89 SAK sei (E. 2.3.3.13 des vorinstanzlichen Urteils).