B4/15, Rz. 24). Der Erblasser habe zudem ursprünglich die Grundstücke Nr. 0004, 0008, 0003, 0010 und 0011, Grundbuch C., bewirtschaftet. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers könne das landwirtschaftliche Gewerbe somit nicht mehr so zusammengeführt werden, wie es im Jahr 1994 bestanden habe. Zur Frage der Strukturverbesserung führten die Berufungsbeklagten aus, dass es nicht sein könne, dass die Struktur des landwirtschaftlichen Gewerbes des Berufungsklägers verbessert werde, im Gegenzug aber dem Berufungsbeklagten 8 das Grundstück Nr. 0001, welches schon seit Jahren zu seinem Gewerbe gehöre, entzogen werde (act. B4/15, Rz. 30).