Die Berufungsbeklagten brachten vor, dass der Berufungsbeklagte 8 am 17. April 2003 die Grundstücke Nr. 0008, 0009, 0010, 0011, Grundbuch C., vom Erblasser gekauft habe. Der Erblasser habe ebenfalls im Jahr 2003 die Grundstücke Nr. 0012 und Nr. 0013, Grundbuch G., dem Berufungskläger entgeltlich übertragen (act. B15, Rz. 19 f.). Der Berufungsbeklagte 8 bewirtschafte bereits heute das Grundstück Nr. 0001. Er sei seit 2003 Pächter dieses Grundstücks. Er habe auch entsprechende Direktzahlungen dafür erhalten. Er sei darauf angewiesen, die Fläche weiterhin zu bewirtschaften (act. B4/15, Rz. 24).