2.3.4 Grösse bzw. Struktur des landwirtschaftlichen Gewerbes 2.3.4.1 Vorbringen der Parteien vor der Vorinstanz Der Berufungskläger legte dar, dass das landwirtschaftliche Gewerbe wieder so zusammengeführt werde, wie es im Jahr 1994 bestanden habe, wenn die Grundstücke Nr. 0001 und 0002 ihm zugewiesen würden. Dies entspreche dem Zweck von Art. 21 BGBB, weil damit die bestehende Infrastruktur besser ausgelastet werden könne (act. B4/1, Rz. 11c). Der Berufungsbeklagte 8 bewirtschafte nur einen Teil der Parzelle Nr. 0001; der andere Teil (westlich der [...]) werde von ihm bewirtschaftet (act. B4/23, S. 3; act. B4/33, Rz. 42).