Die Vorinstanz hielt fest, dass zu vermuten sei, dass der Berufungskläger den Zuweisungsanspruch nicht für sich, sondern für seinen Sohn geltend mache. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es einleuchtend ist, wenn der Berufungskläger für die Zukunft – und damit für seinen Sohn – plant. Diese Planung kann sich aus Sicht des Gerichts nicht negativ für den Berufungskläger auswirken. Auch ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darin ersichtlich, zumal der Berufungskläger sogar noch im Betrieb tätig ist.