Zudem kann gesagt werden, dass sowohl der Sohn als auch der Berufungskläger selbst im Betrieb tätig sind. Dies ist dem Berufungskläger im Rahmen der Beurteilung der Zuweisung positiv anzurechnen, wobei das Kriterium der Nachfolge rechtsprechungsgemäss hoch zu gewichten ist. Der Berufungsbeklagte hat Nachkommen, doch wird nicht geltend gemacht, dass eine Nachfolgeregelung bereits angedacht ist. Dagegen wird auch nicht vorgebracht, dass eine Übernahme des Betriebs durch einen Nachkommen aufgrund neuer Umstände nicht in