Auch die Berufungsbeklagten machen geltend, der Berufungskläger habe aufgrund seiner ausserbetrieblichen Tätigkeit keine Kapazitäten für den Betrieb und der Wechsel habe bereits stattgefunden. Somit kann festgestellt werden, dass die Nachfolge des landwirtschaftlichen Gewerbes des Berufungsklägers gesichert ist und er mit seinem Sohn über einen geeigneten Nachfolger verfügt, der bereits im Betrieb involviert ist. Zudem kann gesagt werden, dass sowohl der Sohn als auch der Berufungskläger selbst im Betrieb tätig sind.