Mit anderen Worten hat der Berufungskläger den Einstieg des Sohnes in den Betrieb frühzeitig in den Prozess eingeführt; die weitere Konkretisierung des Generationenwechsels hat der Berufungskläger rechtzeitig vorgebracht, sodass der Umstand, dass sowohl der Sohn, als auch der Berufungskläger im Betrieb tätig sind, zu hören ist. Auch die Berufungsbeklagten machen geltend, der Berufungskläger habe aufgrund seiner ausserbetrieblichen Tätigkeit keine Kapazitäten für den Betrieb und der Wechsel habe bereits stattgefunden.