2.3.3.5 Beurteilung Entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten hat der Berufungskläger bereits frühzeitig davon gesprochen, dass ein Generationenwechsel im Gange sei (act. B4/23). Indem der Berufungskläger am 8. November 2019 darlegte, dass ab 1. Januar 2020 eine Generationengemeinschaft aufgenommen werde, erfüllt er die Voraussetzungen des Novenrechts. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger den Einstieg des Sohnes in den Betrieb frühzeitig in den Prozess eingeführt;