Weiter bestreiten die Berufungsbeklagten, dass es sich beim Betrieb des Berufungsklägers um eine Generationengemeinschaft handle (act. B8, Rz. 65) bzw. sie weisen darauf hin, dass die Ausführungen des Berufungsklägers widersprüchlich seien. Einerseits werde auf der Homepage des Betriebs festgehalten, dass der Betrieb seit 2017 von Sohn H. geführt werde. Andererseits mache der Berufungskläger geltend, dass die Betriebsnachfolge im Gange bzw. gesichert sei (act. B8, Rz. 68). Die Vorinstanz habe richtigerweise ergänzend festgestellt, dass der Berufungskläger nicht für sich selbst, sondern für seinen Sohn plane (act. B8, Rz. 68).