Am 2. März 2023 führt der Berufungskläger sodann aus, dass mit der Generationengemeinschaft mit seinem Sohn belegt werde, dass er einen ausgewiesenen Landwirt als Nachfolger habe (act. B26, Rz. 27). Seite 27 2.3.3.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagten bringen vor, dass der Berufungsbeklagte 8 voll im Betrieb tätig sei und ebenfalls über Nachkommen verfüge, die jedoch noch zu klein seien. Die noch offene Nachfolge sei – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – damit für den Berufungsbeklagten 8 nicht von Bedeutung (act. B8, Rz. 13).