Für den Zuweisungsanspruch sei entscheidend, dass der landwirtschaftliche Betrieb auch nach seiner Pensionierung in Familienhand bleibe und die Hofnachfolge gesichert sei (act. B1, Rz. 30). Die Rechtsprechung habe für die Beurteilung der Zuweisung neben der Eignung noch weitere Kriterien erarbeitet. Dabei seien jene Kriterien am höchsten zu gewichten, die der Erfüllung des Normzwecks am besten gewährleisten. Die Nachfolgeregelung sei ein zentrales Anliegen (act. B1, Rz. 44).