2.3.3.3 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger legt dar, dass er bis zum Eintritt ins AHV-Alter noch rund 8 Jahre zu arbeiten habe. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass er mit seinem Sohn H., der die Ausbildung als Landwirt im Sommer 2020 mit dem Titel "Landwirt EFZ" abgeschlossen habe, über eine geeignete Nachfolge verfüge. Auch wenn der Sohn H. den Betrieb später übernehmen werde, so sei es immer noch der Betrieb des Berufungsklägers (act. B1, Rz. 26). Für den Zuweisungsanspruch sei entscheidend, dass der landwirtschaftliche Betrieb auch nach seiner Pensionierung in Familienhand bleibe und die Hofnachfolge gesichert sei (act.