2.3.3.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger mit seinem Sohn H. über eine geeignete Nachfolge verfüge. Gemäss Vorinstanz ist zu vermuten, dass der Berufungskläger den Zuweisungsanspruch für seinen Sohn geltend mache, da er sich bereits in einer Übergangsphase befinde und seinen Betrieb vergrössert habe. Andererseits sei ein landwirtschaftlicher Betrieb in ständiger Entwicklung und dem Kläger würden noch 8 Jahre bis zu seiner Pensionierung bleiben (E. 2.3.3.6 des vorinstanzlichen Urteils). Die Nachfolge des Berufungsbeklagten sei noch offen.