Seite 26 2.3.3 Nachfolgeplanung 2.3.3.1 Vorbringen der Parteien vor der Vorinstanz Der Berufungskläger erläuterte, dass der Generationenwechsel bereits im Gang sei. Sein Sohn H. befinde sich in der Mitte der Ausbildungszeit und habe seine Fachkompetenz in der Tierhaltung bereits bewiesen (act. B4/23, S. 3; act. B4/33, Rz. 29). Am 8. November 2019 teilte der Berufungskläger mit, dass der Sohn seine Lehre als Landwirt erfolgreich abgeschlossen habe und ab 1. Januar 2020 eine Generationengemeinschaft aufgenommen werde (act. B4/51, Rz. 27).