Damit ist auf Seiten des Berufungsbeklagten 8 zu berücksichtigen, dass er als Selbstbewirtschafter für den Betrieb verantwortlich ist, während seine Ehefrau eine Invalidität ausweist, die jedoch lediglich zu einer Viertelsrente führt. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau bei der Arbeit auf dem Betrieb etwas eingeschränkt ist. Indessen ist klar, dass der Berufungsbeklagte 8 die Arbeit auf seinem Betrieb meistern kann. Nur für den Fall, dass der Berufungsbeklagte 8 etwa aus gesundheitlichen Gründen bei der Arbeit ausfallen würde, ist die Invalidität seiner Ehefrau als Nachteil zu werten. Ein Amtsbericht zur Invalidität der Ehefrau erübrigt sich.