Es steht fest, dass der Berufungsbeklagte 8 die Bedingungen als Selbstbewirtschafter erfüllt (vgl. Beschluss der Bodenrechtskommission vom 19. August 2019; act. B4/44.18, S. 8). Die IV-Rente der Ehefrau des Berufungsbeklagten 8 beträgt gemäss IV-Stelle, Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, per Oktober 2019 monatlich CHF 783.00 (act. B4/44.24). Damit ist auf Seiten des Berufungsbeklagten 8 zu berücksichtigen, dass er als Selbstbewirtschafter für den Betrieb verantwortlich ist, während seine Ehefrau eine Invalidität ausweist, die jedoch lediglich zu einer Viertelsrente führt.