Die Bodenrechtskommission hat aber nicht beschlossen, dass der Berufungskläger die Voraussetzungen als Selbstbewirtschafter erfüllt (act. B4/34.9). Eine entsprechende Feststellung würde aber aus Sicht des Gerichts nichts am Umstand ändern, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau allein aufgrund der ausserbetrieblichen Anstellung klar weniger auf dem Betrieb tätig sind als der Berufungsbeklagte 8.