Dies ändert jedoch nichts daran, dass das ausserbetriebliche Einkommen grundsätzlich für die Existenzsicherung (nicht für Zusatzinvestitionen in den Betrieb) ausreicht. Die Bodenrechtskommission hat mit Beschluss vom 19. März 2019 im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwähnt, dass die landwirtschaftliche Fläche (30.01 ha) vom Berufungskläger und seiner Frau bewirtschaftet werde. Die Bodenrechtskommission hat aber nicht beschlossen, dass der Berufungskläger die Voraussetzungen als Selbstbewirtschafter erfüllt (act.