So lege der Berufungskläger denn auch nicht dar, weshalb die nichtlandwirtschaftlichen Erträge den Lebensunterhalt nicht decken sollten. Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf das verspätete Novum des Berufungsklägers eingegangen, dass die ausserbetrieblichen Erträge für die (angeblichen) Investitionen nicht ausreichen würden. Weiter bestreiten die Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen sei. Dabei handle es sich im Übrigen um eine neue Behauptung, die nicht zu hören sei (act.