2.3.2.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagten halten fest, dass der Berufungskläger selbst entschieden habe, einer ausserbetrieblichen Tätigkeit im Rahmen von 70% nachzugehen und er sich diese Umstände nun anrechnen lassen müsse (act. B8, Rz. 11 f.). Die Existenz des Berufungsklägers und seiner Ehefrau würden deshalb nicht vom landwirtschaftlichen Gewerbe abhängen. So lege der Berufungskläger denn auch nicht dar, weshalb die nichtlandwirtschaftlichen Erträge den Lebensunterhalt nicht decken sollten.