Die Vorinstanz hätte feststellen müssen, ob die Ehefrau überhaupt physisch und psychisch in der Lage ist, im Betrieb mitzuarbeiten und gegebenenfalls die Betriebsleitung zu übernehmen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Amtsbericht der IV-Stelle eingeholt (act. B1, Rz. 38).