In Bezug auf die IV-Rente der Ehefrau des Berufungsbeklagten 8 führt der Berufungskläger aus, dass die Vorinstanz diesem Umstand zu Unrecht zu wenig Gewicht beigemessen habe. Aufgrund ihres Handicaps könne die Ehefrau auf dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht in relevanter Weise mitarbeiten. Dies hätte bei der langfristigen Existenz des Gewerbes des Berufungsbeklagten 8 berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hätte feststellen müssen, ob die Ehefrau überhaupt physisch und psychisch in der Lage ist, im Betrieb mitzuarbeiten und gegebenenfalls die Betriebsleitung zu übernehmen.