Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Existenz des Berufungsklägers und seiner Ehefrau aufgrund der ausserbetrieblichen Tätigkeiten nicht vom landwirtschaftlichen Gewerbe abhängen würde. Sie dürfe nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass er als Eigentümer und Selbstbewirtschafter keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen sei (act. B1, Rz. 27). Dass es sich bei seinem Betrieb um eine Generationsgemeinschaft handle, zeige im Hinblick auf die Existenzsicherung des Betriebs auch auf, dass er die gepachtete Parzelle Nr. 0007 im Miteigentum mit seiner Ehefrau erworben habe (act. B1, Rz. 29).