Seite 24 2.3.2.3 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger bestreitet, dass er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt vollumfänglich durch die ausserbetrieblichen Tätigkeiten finanzieren würden. Sie seien auf das Einkommen aus dem Betrieb angewiesen, weshalb auch immer wieder Investitionen nötig seien (act. B1, Rz. 26). Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Existenz des Berufungsklägers und seiner Ehefrau aufgrund der ausserbetrieblichen Tätigkeiten nicht vom landwirtschaftlichen Gewerbe abhängen würde.