2.3.2.2 Vorinstanzliches Urteil Gemäss Vorinstanz ist der Berufungskläger in einem Pensum von 70% beim Kanton Appenzell Ausserrhoden tätig. Seine Ehefrau arbeite in einer ausserbetrieblichen Tätigkeit mit einem Pensum von 80%. Damit würden sie über ein betriebsfremdes Haupteinkommen verfügen und nicht vom landwirtschaftlichen Gewerbe abhängen. Der Berufungsbeklagte 8 bewirtschafte sein landwirtschaftliches Gewerbe, während seine Ehefrau eine IV-Rente in der Höhe von CHF 783.00 pro Monat beziehe. Damit habe der Berufungsbeklagte neben dem Betrieb keine anderen beruflichen Möglichkeiten.